Unter diesem Link finden Sie den Entwurf der Satzung, welcher auf der Mitgliederversammlung am 22.03.2024 zur Abstimmung gestellt wird, wobei die geänderten oder neuen Textpassagen in rot markiert sind:
Zusätzlich zu Ihrer Information:
Sowie die seit 1987 gültige Satzung:
Alternativ finden Sie hier den Volltext (ohne farbliche Markierung) des am 22.03.2024 zur Wahl gestellten Satzungentwurfes:
Präambel
(1) Die Satzung des Freizeit- und Gartenverein Banter See e.V. wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21. Oktober 1986 beschlossen und in der Jahreshauptversammlung am 17. März 1987 geringfügig geändert. Auf der Mitgliederversammlung am 22. März 2024 erfolgte eine umfangreiche Anpassung an neue Schreibweisen. Aufgenommen wurden auch präzisierende Regelungen zur Mitgliedschaft, der Vereinsverwaltung, den Möglichkeiten der digitalen Kommunikation sowie zum Datenschutz.
(2) Die in dieser Satzung verwandten, personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
I. Zweck, Name, Sitz
§ 1 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein setzt sich die Aufgabe, unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Bestrebungen Freizeitwerte und das Kleingartenwesen zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung der Naturverbundenheit sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage (Bundes-Kleingartengesetz vom 28.02.1983). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder sind durch ihren Zusammenschluss bereit, nicht nur das bisher Erreichte zu erhalten und zu pflegen, sondern darüber hinaus folgende Ziele anzustreben:
1. Der Verein unterstützt den Willen seiner Mitglieder, das Erholungs- und Gartengelände um den „Banter See“ in Eigeninitiative und Gemeinschaftsarbeit weiter zu erschließen, langfristig zu erhalten und weiten Teilen der Bevölkerung zugänglich zu machen.
2. Der Landschafts– und Umweltverschmutzung im Einflussbereich des Vereins tatkräftig entgegenzuwirken.
3. Den vorhandenen Strauch– und Baumbestand zu erhalten, jedoch bei zu üppiger Vegetation regulierend einzugreifen.
4. Der Verein unterstützt Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, das Wasser im „Banter See“ sauber zu halten.
5. Der Verein ist bemüht, Heimat und Natur zu pflegen, den Natur– und Landschaftsschutz zu fördern und insbesondere im Interesse der Jugend unserer Stadt die geschaffenen, „grünen Lungen“ zu erhalten.
6. Der Verein berät seine Mitglieder unentgeltlich über die Gestaltung des Freizeit -Gartengeländes.
7. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, in Einzel- und/oder Gemeinschaftsarbeit die Wege, Anlagen und Uferbefestigungen instand zu halten.
8. Der Verein unterstützt sportliche Bestrebungen, besonders den Wasser-, Segel- und Angelsport.
9. Dem Verein ist es gestattet, als wirtschaftlichen Nebenbetrieb ein Vereinsheim zu unterhalten. Er unterstützt damit den Willen seiner Mitglieder nebst Angehörigen, gesellige Zusammenkünfte zu arrangieren.
§ 2 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen: „Freizeit- und Gartenverein Banter See e.V.“. Er hat den Sitz in Wilhelmshaven (VR Nr. 130111). Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das Vereinsgelände umfasst die im Lageplan zum Generalpachtvertrag mit der Stadt Wilhelmshaven rot markierten Geländeflächen.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter Aktenzeichen VR 130111 eingetragen.
ll. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann nur eine geschäftsfähige Person werden, die bereit ist, die in § 1 festgelegten Ziele zu fördern.
(2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der nach freiem Ermessen über diesen Antrag entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und nicht übertragbar. Mit der Beitrittserklärung wird die Verbindlichkeit dieser Satzung anerkannt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Das Mitglied hat folgende Rechte:
1. Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins,
2. Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten,
3. Benutzung etwaiger Vereinseinrichtungen.
(2) Das Mitglied hat folgende Pflichten:
1. Befolgung der Anordnungen des Vereinsvorstandes, der Vereinsordnungen, der
Vereinsbeschlüsse und die Förderung des Vereinszweckes,
2. Pünktliche Entrichtung der fälligen Mitglieds- und Pachtbeträge,
3. Teilnahme an dem angesetzten Gemeinschaftsdienst,
4. Unverzügliche Mitteilung an den Vorstand über jede Änderung persönlicher
Verhältnisse, die Auswirkungen auf den Mitgliedsvertrag mit dem Verein haben. Dazu
gehört insbesondere die Mitteilung über die Änderung von Anschriften,
Bankverbindungen und Kontaktmöglichkeiten. Nachteile, die dem Mitglied dadurch
entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen
nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schwer schädigendes Verhalten, eine gröbliche oder eine trotz wiederholter schriftlicher Beanstandung des Vorstandes Verletzung der Satzung oder der geltenden Vereinsordnungen sowie Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, bei mindestens zweimaliger Mahnung durch den Vorstand.
Der Ausschluss wird durch den erweiterten Vorstand (Vorstand und Beirat) ausgesprochen. Der Beschluss hierüber muss dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung oder persönlich zugestellt werden. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung, jedoch steht dem Ausgeschlossenen innerhalb von 14 Tagen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 6 Beiträge
Die Jahresbeiträge und die Aufnahmegebühr für den Verein sowie die von den Mitgliedern zu tragenden sonstigen Kosten bestimmt die Mitgliederversammlung.
lll. Verwaltung des Vereins
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender), dem 1. Kassenführer und seinem Stellvertreter (2. Kassenführer), dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter (2. Schriftführer).
(2) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender),
dem 1. Kassenführer
und seinem Stellvertreter (2. Kassenführer),
dem 1. Schriftführer
und seinem Stellvertreter (2. Schriftführer).
Zwei von ihnen, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Mehrfachfunktionen innerhalb des geschäftsführenden Vorstands sind ausgeschlossen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens vier seiner Mitglieder einschließlich des 1. oder 2. Vorsitzenden an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und, falls er nicht anwesend ist, die seines Stellvertreters. Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.
(4) Der Vorstand schlichtet die mit dem Vereinsleben zusammenhängenden Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern. Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die Bestimmungen dieser Satzung und insbesondere die dem Verein in § 1 dieser Satzung gesetzten Ziele zu beachten.
(5) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, ihm sind jedoch die baren Auslagen zu vergüten. Den Mitgliedern des Vorstands kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Weitere Einzelheiten sowie die Höhe der Vergütung regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
(6) Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die schriftliche Abgabe gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(7) Der Vorstand ist berechtigt:
1. Änderungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, selbständig zu beschließen. Die Mitglieder sind über derartige Änderungen unverzüglich nach deren Eintragung in das Vereinsregister schriftlich oder per E-Mail zu informieren.
2. einen Geschäftsführer für das Vereinsheim zu bestellen und eine Heimordnung zu erlassen.
3. Vereinsordnungen zu erlassen, welche die Nutzung des Vereinsgeländes und des Vereinseigentums näher regeln.
§ 8 Vorstandswahl
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann vom erweiterten Vorstand vorzeitig abberufen werden. Der entsprechende Beschluss bedarf der Bestätigung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus oder wird gemäß Absatz 2 vom erweiterten Vorstand abberufen, ist der erweiterte Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu berufen. Diese Berufung ist den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
§ 9 Beirat, erweiterter Vorstand, Obleute
(1) Für die Gartenbezirke innerhalb des Vereinsgeländes müssen Obleute gewählt werden. Diese Obleute werden in gesonderten Versammlungen von den Mitgliedern gewählt, die in
dem betreffenden Bezirk einen Garten bewirtschaften. Kann auf der Versammlung mangels Kandidatur keine Person gewählt werden, so ist der Vorstand berechtigt ein Mitglied, welches in dem entsprechenden Gartenbezirk ein Gartengrundstück bewirtschaftet, für das Amt zu bestimmen.
(2) Die Obleute bilden den Beirat. Vorstand und Beirat bilden zusammen den erweiterten Vorstand.
(3) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des 1. oder 2. Vorsitzenden an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und, falls er nicht anwesend ist, die seines Stellvertreters.
(4) Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Der Beirat hat ein Mitbestimmungsrecht in folgenden Vereinsangelegenheiten:
1. Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
2. Vorbereitung von Satzungsänderungen,
3. Vorbereitung der Festsetzung von Beiträgen und Kosten,
4. Vorschläge für Vorstandswahlen,
5. Wahlen von Ausschüssen für besondere Angelegenheiten,
6. Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. in allen besonderen Angelegenheiten, wenn es von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
(5) Das Mitbestimmungs- und Beschlussrecht der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
(6) Die Obleute unterstützen den Vorstand bei der Überwachung der Einhaltung der Geländeordnung und der Beseitigung etwaiger Gefahrenquellen auf dem Pachtgelände. Sie organisieren den Arbeitsdienst, insbesondere zur Instandhaltung der Wege und der Grünpflege auf dem Pachtgelände. Die Obleute fungieren als Ansprechpartner und Bindeglied zwischen Vorstand und den Mitgliedern in dem jeweiligen Gartenbezirk.
§ 10 Ausschüsse
Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gebildet werden. Die Ausschüsse werden vom Ausschussvorsitz geleitet. Die Ausschussvorsitzenden sind, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung gewählt sind, durch den Vorstand zu bestätigen. Die Ausschüsse geben sich ihre Geschäftsordnung, nach Zustimmung des Vorstandes, selbst.
§ 11 Vorstandssitzungen
(1) Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. Er beruft die Sitzungen ein, so oft er dies für erforderlich hält oder ein Vorstandsmitglied dieses beantragt. Die Einladung erfolgt per E-Mail mindestens acht Tage vor der Sitzung. Verfügen Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes nicht über Empfangsmöglichkeiten per E-Mail, werden diese schriftlich, über die dem Verein
übermittelte Adresse eingeladen. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann die Einberufungsfrist den Verhältnissen entsprechend abgekürzt werden. In der Einladung ist der Gegenstand der Sitzung anzugeben. Die Gültigkeit eines Beschlusses wird durch diese Vorschrift nicht beeinträchtigt, wenn ihm mindestens drei Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten auch für die Sitzungen des erweiterten Vorstandes mit der Maßgabe, dass auch jedes Mitglied des Beirates die Einberufung des erweiterten Vorstandes verlangen kann und dass anstelle der in Absatz 1, Satz 7, erforderlich erklärten Anzahl von drei Vorstandsmitgliedern drei Fünftel der Gesamtzahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder treten.
(3) Die Sitzungen sowie die Beschlussfassung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können per Telefonkonferenz, per Onlinekonferenz oder per schriftlichem oder elektronischem Umlaufverfahren erfolgen, wenn eine persönliche Zusammenkunft aus gesetzlichen Gründen nicht möglich ist. Der Vorstand kann entscheiden, zusätzlich zur persönlichen Zusammenkunft eine digitale Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes zu ermöglichen (hybride Versammlung). In diesen Fällen sind der Einladung die notwendigen Zugangsdaten beizufügen.
§ 12 Schriftführer
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. Über jede Mitgliederversammlung, Sitzung des Vorstandes und Sitzung des erweiterten Vorstandes hat er ein Protokoll zu fertigen, in das die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Protokolle sind, sofern diese Satzung nicht etwas Anderes bestimmt, von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 13 Kassenführer
Der Kassenführer verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er ist als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB befugt, die Beiträge, sonstige Kosten pp. einzuziehen. Der Hauptversammlung erstattet er einen mit Belegen versehenen Bericht, sofern dieses nicht durch die Revisoren geschieht.
Der Kassenführer ist zur Entgegennahme von Zahlungen für den Verein befugt. Ausgaben für den Verein darf er nur mit schriftlicher Ermächtigung des Vorstandes und im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsvoranschlages leisten.
§ 14 Kassen- und Rechnungswesen
(1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Voranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
(2) Etwaige Überschüsse, die sich aus der Jahresabrechnung ergeben, müssen Vereinszwecken zugeführt werden.
(3) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diese haben nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Rechnungsprüfer und dem Kassenführer zu unterzeichnen ist. Die Amtsdauer läuft bis zur Beendigung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Mitgliederversammlungen
(1) Die Versammlungen der Vereinsmitglieder sind:
1. ordentliche Mitgliederversammlung,
2. außerordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
§ 16 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres abgehalten. Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen, wenn gesetzliche Bestimmungen eine persönliche Zusammenkunft nicht zulassen. Der Vorstand kann entscheiden, zusätzlich zur persönlichen Zusammenkunft eine digitale Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu ermöglichen (hybride Versammlung im Sinne von § 32 Abs. 2 BGB).
(2) Die Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen per E-Mail eingeladen. Verfügen Mitglieder nicht über Empfangsmöglichkeiten per E-Mail, werden diese schriftlich, über die dem Verein übermittelte Adresse oder durch Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben. Im Falle einer Mitgliederversammlung nach Absatz 1 Satz 2 und 3, sind der Einladung die notwendigen Zugangsdaten beizufügen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis acht Tage vor dem Stattfinden dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder.
(4) Zur Beurkundung der Beschlüsse wird in jeder Mitgliederversammlung eine Niederschrift angefertigt, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben ist.
(5) Die satzungsgemäßen Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.
§ 17 Beschlussfassung
(1) Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet, sofern nicht in dieser Satzung etwas Anderes bestimmt ist, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein vom Vorstand gefasster Beschluss gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre Einwilligung zu dem Beschluss schriftlich oder in Textform erklärt.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorstand der Versammlung durch Mehrheitsbeschluss feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Wahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(5) Zu einer Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln, zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes einer solchen von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Jede außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen. lm Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 17.
§ 19 Änderung des Vereinsstatus, Auflösung des Vereins
(1) Die Änderung des Status des Vereins oder seine Auflösung können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einberufen wird.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes geht das noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Wilhelmshaven mit der Auflage über, es im Sinne der Kleingartenbewegung in Wilhelmshaven oder für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(3) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vereinsvermögen.
(4) Bis zur restlosen Liquidation des Vereins bleibt der jeweils gewählte Vorstand im Amt.
IV. Ergänzende Bestimmungen
§ 20 Technische Obleute
Für die nicht vom Verein, sondern eigenständig verwalteten Strom- sowie Wasser- und Abwasserversorgungsanlagen innerhalb des Vereinsgeländes sollen technische Obleute gewählt werden. Diese Obleute werden in gesonderten Versammlungen von den Mitgliedern gewählt, die in dem betreffenden Versorgungsbereich einen Garten bewirtschaften. Die Aufgabe der technischen Obleute ist der Betrieb sowie die Bewirtschaftung und Verwaltung der jeweiligen Strom- und Wasserversorgungsanlagen.
§ 21 Datenschutzregelungen
(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) und des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
(2) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend
(4) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
1. auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
2. auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,
3. auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,
4. auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
5. auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,
6. Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und
7. auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.
(5) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(6) Der Vorstand wird ermächtigt, eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind, zu erlassen.
§ 22 Salvatorische Klausel
Sollte ein Punkt dieser Satzung ungültig werden, so werden die übrigen Punkte in ihrer Würdigkeit nicht berührt.
§ 23 Schlussbestimmungen
Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22. März 2024 beschlossen. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die bisherige Satzung vom 17. März 1987 ungültig. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:
___________________________________ | ___________________________________ |
Christian Gudz | Hans-Hermann Weber |
1. Vorsitzender | 2. Vorsitzender |
___________________________________ | ___________________________________ |
Edith Kucklick | Carsten Krapp |
1. Kassenführerin | 2. Kassenführer |
___________________________________ | ___________________________________ |
Rainer Hornig | Rabea Kruse |
1. Schriftführer | 2. Schriftführerin |